Katalogbildfreiheit
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__58.html
"(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird."
Umfangreiche Seminararbeit von Mercker (für Vergütungspflicht)
http://www.uni-leipzig.de/urheberrecht/ressrc/material/seminare/urheberrechtss03/Thema08.pdf
Beitrag zur Novelle von 2003 mit Links
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20020729/000354.html
Artikel von Mercker/Mues in der FAZ vom 29.10.2003
http://www.stiftungsrecht.org/36.0.html
Informationen der VG Bild-Kunst
http://www.bildkunst.de/body_museen.html
LITERATUR
Berger, Christian: Zur zukünftigen Regelung der Katalogbildfreiheit in § 58 UrhG?, ZUM 2002, S. 21-27 (für Vergütungspflicht)