(geändert am 02 März 2006 02:57:46)
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Mit zunehmender Verbreitung des OAI-Protokolls, das dem Datenaustausch dient zwischen OAI-Data Providers (DP), also Repositorien, und OAI-Service Providers (SP), also Suchmaschinen (Harvestern), die Metadaten aus Repositorien regelmaessig einsammeln und - ggf. in angereicherter Form oder in Auswahl - Dritten verfuegbar machen, stellt sich die Frage nach der Rolle von "Open Access", genauer nach dem Urheberrecht an den ausgetauschten Metadaten.

Da die Open Archives Initiative haeufig mit der Open Access (OA) Bewegung verwechselt wird, weil in Repositorien ueblicherweise kostenfrei nutzbare Dokumente eingestellt werden und das OAI-Protokoll fuer die OA-Bewegung ein zentrales Instrument darstellt, liegt es nahe, hier einen OA-Mythos zu etablieren, den man wie folgt beschreiben kann:

Jeder OAI-SP darf sich ohne zu fragen, nach dem Http-Protokoll an der OAI-Schnittstelle eines DP bedienen, sofern diese nicht besonders gesichert ist.

Niemand kann bestreiten, dass diese Regelung den groessten Nutzen fuer die OA-Community stiften wuerde und in vollem Einklang mit den Forderungen der Berliner OA-Erklaerung stuende. OAI-Metadaten sind wichtige Informationen (fast ausschliesslich) des oeffentlichen Sektors, die grundsaetzlich frei sein sollten.

Dieser Mythos ist aber Teil einer von den wissenschaftlichen Bibliotheken forcierten OA-Heuchelei, einer Strategie, die eine OA-Fassade etabliert, hinter der fiskalische und Informationsherrschaftsinteressen verborgen werden. Da die Bibliotheken mehr und mehr kommerzielle Angebote machen, ist es rational, konkurrierende kommerzielle Anbieter durch den Ausschluss kommerzieller Nutzung von OA-Angeboten wegzubeissen. Einflussreiche Propagatoren der Creative-Commons-Bewegung im deutschsprachigen Bereich (Kuhlen u.a.) pflegen durch forcierte Verwendung von CC-NC-Lizenzen gleichfalls die OA-inkompatible Attitude des "Kommerz ist baeh".

Wichtige Beispiele fuer OA-Heuchelei sind etwa DigiZeitschriften oder die Bildrechte-Tyrannei der deutschen Bibliotheken.

OAI ist ein rein technisches Protokoll, das es dem einzelnen Repositorium ueberlaesst, Zugang und vor allem Nutzung der  Metadaten zu regeln:
"We expect that some repositories that adopt the protocol will permit more or less unrestricted access to their metadata, while others may use various methods to restrict access (e.g., by IP address of origin)."
http://www.openarchives.org/documents/Learning2.0_FAQ.html#What%20about%20intellectual%20property%20issuesext. link

Wenn ich
http://www.google.de/search?num=100&hl=de&q=%22metadata+policy%22+oai&btnG=Suche&metaext. link
richtig interpretiere, haben nur sehr wenige Respositorien eine "Metadata Policy", die die Nutzungsbedingungen klar angibt.

Einige Beispiele fuer Policies von 2001:
http://www.ldc.upenn.edu/sb/oai/rights.htmlext. link

Es ist inakzeptabel, dass diese Regeln nicht sofort ueber einen Link im offiziellen Register
http://www.openarchives.org/Register/BrowseSitesext. link
abrufbar sind. Dort erfaehrt man nicht, was auf
http://edoc.hu-berlin.de/oai/HUBerlin.htmlext. link
steht: "Metadata policy Noncommercial use only, metadata harvesting permitted through OAI interface only."

Ist diese Ausgrenzung kommerzieller Nutzer durch Bibliotheken rechtmaessig? Angesichts der Tatsache, dass Bibliotheken an das oeffentliche Recht und die Grundrechte gebunden sind und damit auch gemaess Art. 3 GG an den Gleichbehandlungsgrundsatz habe ich erhebliche Zweifel.

Wie steht es um den Urheberrechtsschutz von Metadaten?

Die einschlaegige Studie
http://eprints.rclis.org/archive/00001429/ext. link
betrifft allzu sehr das britische Recht und ist daher weitgehend wertlos. Absurde Behauptungen, dass der einzelne Metadatensatz urheberrechtlich geschuetzt sei (also auch Autor, Titel, Jahr usw., nicht etwa Zusammenfassungen), tragen nicht dazu bei, dieser Arbeit zu vertrauen.

Wann sind einzelne Metadaten urheberrechtlich geschuetzt?   Bei normalen Katalogisaten ist eine Schoepfungshoehe i. S. von § 2 UrhG? mE nie gegeben. Dies betrifft normalerweise auch die Vergabe von Schlagworten.

Wie hat man daher den folgenden ueber OAIster gefundenen Metadaten-Satz zu beurteilen?
                      Title Eines erbarn Rhats der Stadt Rostock newe Gerichtsordnung
Author/Creator Anonym
Publisher Universitätsbibliothek Bielefeld
Year 2005-06-28T09:27:59Z
Resource Type Books, Monographs
Resource Format text/html
Language ger
Source Anonym : Eines erbarn Rhats der Stadt Rostock newe Gerichtsordnung . - Rostock 1586
   URL http://www.ub.uni-bielefeld.de/diglib/anonyma/erbarn/rhats/ext. link
Rights Copyright der Metadaten: Universitätsbibliothek Bielefeld
Institution Bielefelder Text Archiv Server, Universitat Bielefeld

Es ist offenkundig, dass es sich dabei nicht um einen urheberrechtlich geschuetzten Metadatensatz handelt. Indem die UB Bielefeld den Eindruck erweckt, das Copyright (das es bekanntlich im deutschen Recht nicht gibt) beziehe sich auf den einzelnen Datensatz, liegt eine unzulaessige Schutzrechtsberuehmung vor, siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmungext. link
oder griffiger COPYFRAUD.

Bei Zusammenfassungen/Abstracts ist unbestritten, dass diese Urheberrechtsschutz geniessen koennen. Um eine solche Zusammenfassung Dritten im Internet zugaenglich machen zu  duerfen, bedarf es urheberrechtlicher Nutzungsrechte seitens des Erstellers der Zusammenfassung. Handelt es sich dabei um den Autor - und dies duerfte bei Dissertationen  die Regel sein - so ist es natuerlich eindeutig rechtswidrig, die Zusammenfassung auch nichtgewerblichen OAI-SP zur Verfuegung zu stellen, es sei denn, man hat dies ausdruecklich vereinbart. Das zur Einstellung auf den Dokumentenserver erforderliche einfache Nutzungsrecht reicht nicht aus, beliebigen Dritten, die OAI-Harvester betreiben, die Nutzung der Zusammenfassung zu gestatten. Ueblicherweise bezeichnet  Copyright bei Institutionen die Inhaberschaft ausschliesslicher Nutzungsrechte. Ein Bielefelder Doktorand, der seine Dissertation mit Abstract der UB Bielefeld fuer BIESON ueberlaesst, muss es unter keinen Umstaenden dulden, dass sich die UB mittels des Vermerks "Copyright der Metadaten: Universitätsbibliothek Bielefeld" ein Schutzrecht anmasst, dass ihr vertraglich nicht zusteht.

Bei groesseren OAI-Metadatensets liegt ein sich nicht auf das einzelne Element, sondern auf die Datenbank als Ganzes bezueglicher besonderer Leistungsschutz vor, das EU-weite Datenbankschutzrecht sui generis § 87a ff. UrhG?.                  (In der Regel kann ausgeschlossen werden, dass OAI-Metadatensets Datenbankwerke, also persoenliche geistige Schoepfungen sind). Voraussetzung dieses Schutzes ist eine wesentliche Investition, was man bei groesseren Repositorien auf jeden Fall bejahen kann.

Sofern der einzelne Datensatz nicht geschuetzt ist, kann er von OAI-SP ohne weiteres uebernommen werden, waehrend das Harvesten des ganzen verfuegbaren Bestands an sich durchaus einen Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers, also der Bibliothek darstellt, da die Datenbank ganz oder im wesentlichen vollstaendig vervielfaeltigt wird.

Der OAI-SP bedarf also aus urheberrechtlichen Gruenden - zumindest bei groesseren Repositorien und solchen, deren Metadaten Werkcharakter haben (also v.a. Zusammenfassungen) - zum Harvesting grundsaetzlich der Erlaubnis des Repositoriums-Betreibers, es sei denn er findet eine "Metadata Policy", die es ihm pauschal erlaubt. Verfuegt der Betreiber nicht ueber die erforderlichen Rechte etwa an den Zusammenfassungen, um Dritten die Uebernahme erlauben zu duerfen, kann eine Haftung des Betreibers gegenueber dem OAI-SP gegeben sein, wird dieser von einem Rechteinhaber in Anspruch genommen.

Grundsaetzlich sollte es OAI-SP erlaubt sein, beliebige Auswahlen aus Metadaten-Sets anzubieten und die einzelnen Datensaetze zu bearbeiten, etwa mit weiteren Informationen anzureichern, doch beduerfte dieser Punkt naeherer Eroerterung. Hinsichtlich des Leistungsschutzrechts aus § 87a UrhG? ist zumindest zweifelhaft, ob die deutschsprachigen CC-Lizenzen (einschliesslich SA, also Copyleft) darauf anwendbar sind.

Oder kurz und knapp: Schluss mit der OA-Heuchelei! Gebt die Metadaten frei!

Klaus Graf