Editio princeps
Dienstag, 12. Juli 2005 | Autor: kg
Nach der Himmelsscheibe geht es nun um eine Vivaldi-Oper, deren Aufführung per einstweiliger Verfügung von der Berliner Sing-Akademie verboten wird. Schafft endlich diesen Schandparagraphen § 71 UrhG ab, der nur die Public Domain schädigt!




Mittwoch, 13. Juli 2005
Nanu? Da steht doch was von einer Uraufführung 1733, und in §71 UrhG steht “Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes *oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser*.” Kennt jemand hier die Begründung des Gerichts?
Mittwoch, 13. Juli 2005
Hier die aktuelle Gesetzesfassung, relevant ist Absatz 1
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__71.html
Das Problem wird kurz diskutiert in
http://archiv.twoday.net/stories/832672/
Die Sing-Akademie stützt sich auf eine Rechtsauffassung derzufolge trotz öffentlicher Wiedergabe das Recht entsteht, wenn ein Erscheinen via Drucklegung erfolgt.