(geändert am 08 August 2006 18:58:56)
UrheberRecht
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Sammlung von Fallbeispielen für die Reform des Urheberrechts

für das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
http://www.urheberrechtsbuendnis.deext. link

Unterstützen Sie bitte das Urheberrechtsbündnis mit Ihrer Unterschrift!

Als Argumentationshilfe sollte das Urheberrechtsbündnis möglichst viele konkrete und anschauliche Fallbeispiele mitgeteilt bekommen, aus denen die Beschränkungen, die das geltende (und das geplante) deutsche Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft bereit hält, deutlich werden. Bitte senden Sie eigene Fallbeispiele an die Mailadresse
fallbeispiele@urheberrechtsbuendnis.de

Diese Seite ist eine Wiki-Seite. Wenn Sie nicht wissen, was ein Wiki ist und wie es funktioniert, können Sie sich hier unter WasIstEinWiki informieren.


Fall: Die Seminarkopie

Ein Dozent möchte gern einen Zeitschriftenaufsatz mit den Studenten besprechen. Damit alle ihn vorliegen haben, legt er ihn auf den Kopierer und stellt 20 Exemplare für die Kursteilnehmer her. Das ist verboten!

Hier klaffen gängige Praxis und herrschende juristische Meinung (siehe Veddern 2004, S. 70; Junker 1999, Teil 2, Abs. 3) krass auseinander. Angefertigt werden die Kopien so oder so aufgrund der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG?. Der Dozent müsste nach der herrschenden Meinung die Kursteilnehmer auffordern, sich zum eigenen Gebrauch Kopien in der Bibliothek zu ziehen. Schon das Bereitstellen eines "Seminarordners" als Kopiervorlage für die Kursteilnehmer ist problematisch. Das kann dazu führen, dass nicht alle Studenten den Aufsatz tatsächlich zur Verfügung haben.

Auf § 53 Abs. 1 UrhG? können sich weder Dozent noch Studenten berufen, da eine Privatkopie nicht vorliegt: Der Dozent handelt zu beruflichen Zwecken, die Studenten betreiben ihr Studium nicht aus rein persönlichen, sondern mittelbar berufsbezogenen Gründen. (Dies entspricht der Rechtsprechung, die durch die Änderungen des Abs. 1 im Jahre 2003, dem sog. "ersten Korb" der Urheberrechtsreform, auch im Gesetzestext verankert wurden, um den "privaten" Gebrauch zu definieren.)

Da der Unterricht an der Hochschule auch nicht als "eigener wissenschaftlicher Gebrauch" des Dozenten gilt (darunter fällt zwar die Forschung, nicht aber die Lehre), kann sich der Dozent auch nicht auf § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG? berufen.

Ebenso scheidet § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG? aus. Er erlaubt Unterrichtskopien an Schulen und einigen anderen Bildungseinrichtungen, Hochschulen sind jedoch bewusst ausgenommen.

Es bleibt also nur § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG? ("sonstiger eigener Gebrauch"), der u.a. das Fotokopieren von Zeitschriftenaufsätzen erlaubt - allerdings nur zum eigenen Gebrauch. Daher können sich zwar die Studenten für eigene Fotokopien auf diese Vorschrift berufen, nicht jedoch der Dozent. Letzterer würde nicht zum "eigenen" Gebrauch handeln, wenn die Kopien er für seine Studenten herstellt.

Warum man sich nicht einfach auf § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG? berufen kann, der die Herstellung durch einen anderen erlaubt, ist nicht einzusehen. Würde etwa die Lehrstuhlsekretärin von den Studenten einzeln beauftragt werden, so wäre dies in Ordnung.

Nach dem bis Ende 2006 gültigen § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG? ist es dagegen möglich, den Aufsatz zu digitalisieren und passwortgeschützt dem bestimmt abgegrenzten Teil Kreis von Kursteilnehmern zum Download bzw. Ausdruck anzubieten. Hier der Unterricht an Hochschulen ausdrücklich einbezogen. Im digitalen Bereich ist daher erlaubt, was im Bereich der Fotokopie nicht erlaubt ist.

§ 53 Abs. 3 UrhG? nimmt, wie gesehen, die Hochschulen ausdrücklich aus, was den normalen Unterrichtsgebrauch angeht. Nur zu Prüfungszwecken dürfen Kopien in Kursstärke erstellt werden. Dies ist nicht mehr zeitgemäß. Den Urhebern steht in jedem Fall eine Vergütung zu (§ 54a UrhG?). Die bisherige Fassung hat sich nicht als geeignet erwiesen, das Kopieren an den Hochschulen einzudämmen. Dies ist auch gar nicht sinnvoll.

Vorgeschlagene Gesetzesänderung: § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG? ist dahingehend zu vereinfachen, dass Hochschulen ebenfalls zu den privilegierten Nutznießern der Vorschrift zählen. Die besondere Problematik der Prüfungsmaterialien könnte ganz entfallen oder mit einem "insbesondere" einbezogen werden. Die weitere Formulierung sollte im Einklang mit den Forderungen des Memorandums von Sieber (2004, S. 15f.) erfolgen. Besser wäre es freilich, man würde den weitergehenden Empfehlungen der DINI-Stellungnahme folgen, die eine Komplettlösung für eine Vereinfachung von § 52a und § 53 UrhG? zur Diskussion stellen.


Fall: Die Handzeichnung im Museums-PC

Ein Museum hat eine Reihe von PCs für Besucher aufgestellt und möchte gern eine lichtempfindliche Handzeichnung eines modernen Künstlers, die nicht ständig ausgestellt werden kann, in Abbildung den Besuchern dort zugänglich machen. Das ist verboten!

Obwohl es sich um eine Intranet-Anwendung handelt und nicht das frei zugängliche Internet betroffen ist, dürfte hier das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung tangiert sein. Es ist fraglich, dass eine bestehende Schranke eine solche Vervielfältigung ermöglicht, die nur nach § 53 UrhG? oder der Katalogbildfreiheit des § 58 UrhG? möglich wäre, sofern keine Zustimmung des betroffenen Künstlers bzw. der VG Bild-Kunstext. link vorliegt.

Mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 könnte nur eine Vervielfältigung (Digitalisierung) im Rahmen der Inventarisierung gerechtfertigt werden, also zu eigenen Forschungszwecken des Museums oder zur Aufnahme in ein eigenes Bildarchiv, wobei letzteres nach herrschender Meinung Dritten (also Wissenschaftlern oder Besuchern) nicht zugänglich gemacht werden dürfte.

Eine öffentliche Zugänglichmachung gestattet die Katalogbildfreiheit § 58 UrhG?, die man aufgrund der Einschränkungen durch den "ersten Korb" möglicherweise in Katalogbildunfreiheit umbenennen sollte, nur, wenn es um die Werbung für eine Ausstellung geht. (Diese Einschränkungen beruhen auf der Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/29/EG). Die VG Bild-Kunst erlaubt eine Internetveröffentlichung nur für maximal fünf Exponate und bis zu 4 Wochen nach Ausstellungsende.

Sieht man in den Museums-PC keine öffentliche Zugänglichmachung, so könnte man sich auf Abs. 2 des § 58 UrhG? berufen, der Bestandsverzeichnisse öffentlicher Institutionen privilegiert. Würde ein solches Museumsinventar ohne Erwerbszweck auf CD-ROM angeboten, so wäre die Vervielfältigung und Verbreitung abgedeckt, nicht jedoch die öffentliche Zugänglichmachung. Wenn jedoch Mitglieder der Öffentlichkeit Online-Zugriff auf die Vervielfältigung erhalten, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor.

Der Referentenentwurf sieht als § 53b UrhG?-E eine neue Urheberrechtschranke vor für sog. On-the-Spot-Consultation, d.h. das Zugänglichmachen von Werken an eigens eingerichteten elektronischen Leseplätzen in den Räumlichkeiten von öffentlichen Bibliotheken. Museen würden dagegen nicht unter diese Vorschrift fallen.

Mehrere Stellungnahmen zum Referentenentwurf für den "zweiten Korb" haben kritisiert, dass die von der EG-Richtlinie eröffnete Möglichkeit für die On-the-Spot-Consultation veröffentlichter Werke in öffentlichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und nichtgewerblichen Archiven (Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n i.V.m. Abs. 2 Buchstabe c), durch § 53b UrhG?-E ausschließlich für öffentliche Bibliotheken umgesetzt werden soll.

Als Eigentümer moderner Kunstwerke sollten die Museen die Möglichkeit haben, diese in angemessener Form der Öffentlichkeit auch dann zur Kenntnis zu bringen, wenn eine Ausstellung nicht möglich ist. Museen bewahren eine Fülle von Materialien, die nicht ständig ausgestellt werden können (auch Fotoarchive oder andere archivalische Quellen). Die Fixierung von § 58 UrhG? auf das Ausstellungswesen wird dem Bildungsauftrag der Museen nicht gerecht. Ebenso greift der geplante § 53b UrhG?-E zu kurz: Alle die Einrichtungen, die in der Richtlinie genannt werden, haben einen Bildungsauftrag, der für ihre Einbeziehung in die gesetzliche Erlaubnis für On-the-Spot-Consultations spricht.

Vorgeschlagene Gesetzesänderung: Wie vom HI vorgeschlagen, sollte § 52b nicht auf die Bibliotheken beschränkt bleiben, sondern das ganze Spektrum der von der Richtlinie begünstigten Institutionen umfassen.


Fall: Das Tagebuch aus der NS-Zeit

Ein Stadtarchiv möchte das neuentdecktes Tagebuch eines lokalen NS-Funktionärs, dessen Erben unauffindbar sind, digitalisieren, ausstellen und in einem Katalog mit wörtlichen Zitaten vorstellen. Das ist verboten!

Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Auch wenn der Urheber bzw. seine Erben trotz intensivster Bemühungen nicht auffindbar sind, darf keine Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgen. Dies gilt so lange, bis das Urheberrecht erlischt, nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Während dieses Zeitraums können auch bisher nicht auffindbare Erben die Verwertung untersagen.

Auch in wissenschaftlichen Arbeiten darf aus unveröffentlichten Quellen nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 51 UrhG?) nicht einmal zitiert werden. Dass dies die zeithistorische Forschung, die sich bislang vilefach über solche Beschränkungen hinweggesetzt hat, extrem behindert, liegt auf der Hand. Rechteinhaber können nach Belieben unliebsame Veröffentlichungen verhindern. (Dies ist z.B. die Praxis des Freistaats Bayern, an den nach dem Krieg die Urheberrechte von Adolf Hitler gefallen sind, so dass derzeit keine legalen wissenschaftlichen Gesamtausgaben von "Mein Kampf" möglich sind.)

Angesichts der extrem langen Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers gibt es bei unveröffentlichten Unterlagen in vielen Fällen eine recht umfangreiche Erbengemeinschaft, wobei jeder Angehörige einer Nutzung zustimmen muß. In den wenigsten Fällen werden urheberrechtliche Nutzungsrechte testamentarisch einer bestimmten Person oder Institution übertragen.

Die vom Archiv geplante Ausstellung würde nach herrschender Ansicht gegen das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers (§ 12 UrhG?) verstoßen. Sogar eine bloße Inhaltsangabe verbietet § 12 Abs. 2! Dies mag zum Schutz von normalen Buchveröffentlichungen vielleicht geboten sein, aber bei ungedruckten Materialien, deren Nutzung oft erhebliche Zeit nach ihrer Entstehung aus historischem Interesse erfolgen soll, ist das ebensowenig akzeptabel wie das strikte Verbot wörtlicher Zitate (§ 51 UrhG?).

Die wünschenswerte Einbeziehung der Archive in die On-the-spot-consultation des geplanten § 52b würde sich nur auf veröffentlichte Werke beziehen, also Unveröffentlichtes ausklammern.

Die Digitalisierung wäre nur im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 UrhG? möglich. Es ist zwar allgemein üblich, aus Gründen der Bestandserhaltung gefertigte Kopien dem Benutzer statt des Originals vorzulegen, aber dies stimmt nicht mit der herrschenden Auslegung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG? überein, wonach für ein "eigenes Archiv" gefertigte Kopien von einem eigenen Werkstück nicht von Dritten genutzt werden dürfen.

Die reine Vorlage der urheberrechtlich geschützten Archivalien scheint dagegen aufgrund des Urteils "Jüdische Friedhöfe" des OLG Zweibrücken (GRUR 1997, 363) möglich zu sein, wenn das Archiv nur bei Geltendmachung eines bestimmten Interesses Einsicht gewährt.

Vorgeschlagene Gesetzesänderung: Hinsichtlich des Veröffentlichungsrechts von Archivgut müssen neue Regelungen gefunden werden, die dem grundrechtlich geschützten Interesse der zeitgeschichtlichen Forschung Rechnung tragen. Der Gesetzgeber sollte desgleichen Regelungen für den sehr häufigen Fall vorsehen, dass die Ermittlung von Nutzungsberechtigten mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist oder dass zu viele Erben mitsprechen können. Im Rahmen der zu begrüßenden vorsichtigen Erweiterung des § 51 UrhG?, wie sie im Referentenentwurf vorgesehen ist, sollte die Beschränkung auf veröffentlichte Werke gestrichen werden, da möglicher Missbrauch durch die generalklauselartige Rückbindung an die anständigen Gepflogenheiten ausgeschlossen werden kann.


Fall: Die alte Dissertation auf dem Hochschulschriftenserver

Ein Wissenschaftler hat 1987 den üblichen Verlagsvertrag über seine Dissertation abgeschlossen und möchte sie nun, da sie gedruckt kaum nachgefragt wird, auf dem Hochschulschriftenserver seiner Universität ohne Zustimmung des Verlags nach den Grundsätzen von "Open Access" zugänglich machen. Das soll verboten werden!

Nach der noch geltenden Regelung für "unbekannte Nutzungsarten" (§ 31 Abs. 4 UrhG?) ist nach der Rechtsprechung (z.B. zu Zeitschriftenarchiven auf CD-ROM) davon auszugehen, dass ein Autor vor ca. 1995 noch keine wirksamen Nutzungsrechte für das - etwa 1987 noch gänzlich unbekannte - Recht der Internetnetzung (jetzt als Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in § 19a UrhG? geregelt) vertraglich einräumen konnte. Er könnte daher derzeit seine Dissertation online selbst verwerten und mit "Open Access" zugänglich machen.

Der Referentenentwurf für den "zweiten Korb" sieht nun vor, dass § 31 Abs. 4 wegfallen und für die von 1966 bis zum Inkrafttreten der Novellierung geschlossenen Altverträge die Verwerter die ihnen fehlenden digitalen Nutzungsrechte automatisch erhalten sollen, wenn sie bereits über ausschließliche Nutzungsrechte im traditionellen Bereich verfügen, es sei denn, der betroffene Autor versäumt es nicht, binnen eines Jahres dieser nachträglichen Nutzungsrechtübertragung zu widersprechen. Bei sehr vielen Wissenschaftsautoren ist damit zu rechnen, dass sie von dieser geplanten "Enteignung" innerhalb der kurzen Jahresfrist gar nichts erfahren.

Aus der Sicht der Urheber ist auch in der Presse (Martin Vogel in der FAZ vom 25.10.2004 S. 35) heftige Kritik an der einseitig zu Gunsten der Verwerter (Verleger, Filmproduzenten) vorgesehenen "Urheberentrechtung" geübt worden.

Vorschlag Die bisherige Regelung sollte beibehalten werden, zumindest aber sollte über den automatischen Übergang der Nutzungsrechte hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten neu nachgedacht werden. Probleme, Rechtenachfolger zu ermitteln oder sich mit unüberschaubaren Rechteinhabergemeinschaften auseinanderzusetzen, spielen nicht nur in § 31 Abs. 4 UrhG? eine Rolle (siehe den vorigen Fall). Den Interessen der Wissenschaft wäre besser gedient mit Regelungen, die dem Autor das Recht vorbehalten, seine Werke nach einer gewissen Frist neben dem Verwerter in bestimmter Form selbst zu verwerten.


Fall: Die mathematische Formel

Ein theoretischer Physiker möchte eine Formel, die er in einem Artikel sieht, weiterverarbeiten. Das soll nicht ermöglicht werden!

Im e-Zeitalter ist dies eine wichtige Professionalisierung der eigenen wissenschaftlichen Arbeit: das Dokument auf den Bildschirm holen (mit Formeln in MathML? oder LaTeX?), Copy  and Paste der Formel in eine lokale Datei! Dann kann eine Auswertung mittels MAPLE erfolgen, um Beispiele durchzurechnen, grafische Darstellungen zu erzeugen, Umformulierungen zu testen oder den Import in ein FORTRAN-Programm (für numerische Rechnungen) vorzunehmen. Das alles ist kein Problem, wenn theoretisch-physikalische Arbeiten etwa im Online-Archiv http://www.arxiv.orgext. link vorliegen. Eine solche Nutzung stellt eine beträchtliche Effizienzsteigerung der wissenschaftlichen Arbeit dar.

Was ist aber, wenn es keine "Open Access"-Version im Netz gibt? Dann hat der Wissenschaftler nach den Vorstellungen des Referentenentwurfs für den zweiten Korb die Wahl (§ 53a UrhG? Kopienversand auf Bestellung): Wird vom Verlag ein (meist überteuertes) Pay-per-View-Angebot gemacht, dürfen die Bibliotheken eine Direktlieferung nur per Post oder Fax vornehmen. (Dass auch bei der Faxübermittlung elektronische Dateien versandt werden, wird vom Entwurf nicht gesehen. Zumindest lässt er nicht erkennben, wieso sich der Faxversand wesentlich vom Versand einer grafischen Datei unterscheiden soll, da Fax und E-Mail heutzutage problemlos technisch ineinander überführt werden können.) Bei elektronischer Übermittlung sollen die Bibliotheken nur Grafikdateien versenden dürfen - die weiterverarbeitbare Formel bleibt auf der Strecke!

Liegt einer Bibliothek ein Verlags-PDF vor, so muß dieses für den elektronischen Versand in ein Image-Only-PDF umgewandelt werden, etwa indem man den Artikel ausdruckt und nochmals einscannt! (Dass der Inhaber eines leistungsfähigen OCR-Programms bei reinen Textinformationen sich sehr rasch einen zu 98 oder 99 Prozent zuverlässigen E-Text aus der Grafikdatei erstellen kann, wozu ihn etwa der eigene wissenschaftliche Gebrauch in § 53 UrhG? berechtigt, wird vom Referentenentwurf ignoriert. Aber: OCR klappt leider bei mathematischen Formeln wegen der Sonderzeichen und der Anordnung der Symbole gerade nicht.)

Ein mögliches Szenario aus der Praxis eines theoretischen Physikers: Man radle in die Bibliothek (in Oldenburg 2.5 km im Regen und gegen den Wind), warte, bis der einzige Bildschirm frei wird, sehe die Formel (analoges Bild), schreibe sie ab auf einen Zettel, radle zurück, tippe sie ein (und gehe zurück auf Los, wenn man sich vertippt haben sollte) - so kann man nicht international wettbewerbsfähig sein in der Wissenschaft, wenn man deren Gespött überlebt hat!

Mit der geplanten Regelung stehen die mit öffentlichen Geldern aufgebauten Dokumentlieferdienste wie SUBITO vor dem Aus, denn die Verlage werden flächendeckend Pay-per-View-Angebote aufbauen - auf der Strecke bleibt die rasche und kostengünstige Versorgung mit wissenschaftlicher Literatur.

Vorschlag Wie in der HI-Stellungnahme gefordert, sollten die vorgesehenen Beschränkungen des § 53a entfallen: elektronische Übermittlung als E-Text, auch wenn das Pay-per-view-Angebot eines Verlages vorliegt.



LITERATUR

Gesetzestexte und Referentenentwurf

Urheberrechtsgesetz (UrhG?), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.9.2003 (sog. "erster Korb")
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/ext. link

Referententwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft mit Begründung
PDFext. link

Von Dr. Ole Jani, wiss. Mitarbeiter der FPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, erstellte Synopse, die das geltende Urheberrecht und die Änderungen durch den Referentenentwurf gegenüberstellt
PDFext. link

Richtlinine 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
PDFext. link

Stellungnahmen

DINI-Stellungnahme 6.5.2004
PDFext. link

Ulrich Sieber, Memorandum zur Berücksichtigung der Interessen des Bildungsbereichs bei der Reform des Urheberrechts, 2004
PDFext. link

HI-Stellungnahme zum Referentenentwurf für den 2. Korb
PDFext. link

Kurzstellungnahme des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" zum Referentenentwurf
PDFext. link

Sonstige Literatur zum Urheberrecht

Markus Junker, Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen, in: JurPC? 1999
Teil 1 Onlineext. link
Teil 2 Onlineext. link

Michael Veddern, Multimediarecht für die Hochschulpraxis. Ratgeber zum Urheberrecht, Patentrecht und Onlinerecht mit Verträgen, Verwertungsmodellen und Rechtemanagement, 2. Aufl. 2004
PDFext. link

Vom Institut für Urheber- und Medienrecht, München, bereitgestellte Materialien zum Urheberrecht und der Urheberrechtsreform
http://www.urheberrecht.org/topic/ext. link